Mit dem Tod beschäftigen sich die wenigsten Menschen gerne und zum Glück scheint er weit weg. Umfragen zufolge hat nur ein Viertel der Bevölkerung ein Testament verfasst.
Ein solches Schriftstück aufzusetzen ist freiwillig. Fehlt der Letzte Wille, greift automatisch die gesetzlich festgelegte Erbfolge. Das bedeutet, dass zunächst Kinder, Enkel oder Urenkel erben, also die Verwandten der ersten Ordnung auch „direkte Linie“ genannt. Danach werden als Verwandte zweiter Ordnung Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen bedacht. Zudem erben laut Ehegattenerbrecht der überlebende Ehepartner sowie die Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wer ohne diese gesetzliche Klammer zusammenlebt, wird im Gesetz nicht berücksichtigt, auch Stiefkinder werden nicht bedacht.
Was passiert, wenn es keine Verwandten mehr gibt und kein Letzter Wille vorliegt? In diesem Fall erbt der Staat das Vermögen. Wer das nicht möchte und keine Angehörigen mehr hat, sollte unbedingt ein Testament schreiben.
Wie muss der Letzte Wille aussehen?
Tritt ein Todesfall in der Familie ein, ist vieles einfacher, wenn der Letzte Wille zu Lebzeiten eindeutig formuliert wurde. Doch was ist ein Testament und welche Formvorgaben sollten Sie für seine Gültigkeit einhalten? Ein privatschriftliches Testament müssen Sie zwingend per Hand schreiben und mit Ort und Datum sowie dem vollen Namen unterzeichnen. Zudem muss es die Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ tragen und eindeutige Hinweise auf den Verfasser des Schriftstücks sowie die Erben geben. Wer aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage ist, kann auf die Hilfe eines Notars zurückgreifen. Das notarielle Testament müssen Sie nicht mit der Hand schreiben, da der Notar die Rechtmäßigkeit des Letzten Willens bezeugt.
Was hat die Bundeshauptstadt mit Ihrem Testament zu tun?
Hat ein Ehepaar Kinder oder sonstige erbberechtigte Verwandte, bietet sich das „Berliner Testament“ an. Der überlebende Ehepartner erbt automatisch alles und die Nachkommen erst nach dessen Tod. Nach dem Tod eines Ehepartners lässt es sich in der Regel nicht mehr ändern. Diese Ausprägung verhindert, dass die Witwe oder der Witwer das Wohneigentum verkaufen muss, um Pflichtanteile auszuzahlen. Sieht das Berliner Testament eine Pflichtteilklausel vor, kann das erbende Kind seinen Pflichtteil einklagen. Macht es das, bekommt er oder sie nach dem Tod des zweiten Ehepartners ebenfalls nur den Pflichtteil. Die Möglichkeit den Pflichtteil einzuklagen, verhindert das Gesetz nicht, sondern erschwert es nur.
Die notarielle Beurkundung des Letzten Willens ist für seine Gültigkeit nicht nötig – und verursacht einige Kosten. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar hilft beim Aufsetzen, besonders wenn Sie hohe Werte zu vererben haben oder ein Unternehmen involviert ist. Mindestens genauso wichtig wie diese Überlegungen sind das Abfassen von Patientenverfügung und Vollsorgevollmacht.