Wer selbstständig tätig ist, kommt um die Steuererklärung nicht herum. Für Berufstätige mit langem Weg zur Arbeit oder doppeltem Wohnsitz ist sie lukrativ, da eine Rückzahlung winkt. Im Rentenalter sind diese Aspekte nicht mehr wichtig und hartnäckig kursieren Gerüchte, dass Rentner generell von der ungeliebten Pflicht befreit sind. So einfach ist es leider nicht: Wie so oft gibt es allgemeine Regeln und viele Ausnahmen davon. Wir versuchen, eine Lichtschneise in den Steuerdschungel zu schlagen.
Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Rente noch Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung oder Kapitaleinkünfte, lässt sich die Steuererklärung nicht vermeiden. Die meisten Formulare dürfen Sie nur noch über die Finanzamtssoftware „Elster“ elektronisch übermitteln. Beziehen Sie ausschließlich Rente, können Sie weiterhin das Papierformular R mit der Hand ausfüllen und beim Finanzamt abgeben oder per Post schicken. Auch wenn das eine lieb gewonnene Gewohnheit sein kann, geht das Ausfüllen am Computer deutlich schneller. Zudem prüft Elster Ihre Eingaben und macht Sie auf mögliche Fehler aufmerksam.
Grundfreibetrag, Rentenfreibetrag – wer blickt da noch durch?
Ihr Rentenfreibetrag ermittelt sich aus dem Prozentsatz, der im Jahr Ihres Renteneintritts gültig war und wird mit der ersten Jahresrente Ihres Rentenbezugs multipliziert. Falls Sie beispielsweise im Jahr 2005 in Rente gingen, lag der Prozentsatz bei 50 Prozent. Betrug Ihre erste Jahresrente 12.000 Euro, mussten Sie folglich 6.000 Euro versteuern. Über die Jahre stieg seither Ihre Rente an, trotzdem beläuft sich Ihr Grundfreibetrag unverändert auf 6.000 Euro. Der genannte Prozentsatz sinkt für jeden nachrückenden Rentenjahrgang. Wer 2018 in Rente geht, muss bereits 76 Prozent seiner Rente versteuern. Das geht so weiter, bis die Neurentner im Jahr 2040 auf ihre komplette Rente Steuern zahlen.
Mit unserem Rechenbeispiel zahlten Sie allerdings weder in 2005 noch heute Steuern, denn Sie liegen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag. Dieser Betrag verhindert, dass ein Mensch auf das für sein Existenzminimum nötige Einkommen Steuern bezahlen muss.
Immer die Rentenerhöhung im Auge behalten!
Für 2017 waren alle Rentner steuerpflichtig, deren steuerpflichtiger Rentenanteil auf das Jahr hochgerechnet den Grundfreibetrag von 8.820 Euro überschritten hat. Dieses „Existenzminimum“ ändert sich in der Regel jedes Jahr. Für 2018 beträgt es bereits 9000 Euro pro Jahr. Für ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar gilt jeweils der doppelte Betrag, also 17640 Euro für 2017 und 18000 Euro für 2018. Behalten Sie die Rentenerhöhung im Sommer 2018 im Auge, falls Sie mit Ihrer Rente knapp unter diesem Betrag liegen.
Des Weiteren reduzieren Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen die auf die Rente zu zahlenden Steuern. Dazu zählen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Kosten für eine private Haftpflichtversicherung oder eine Unfallversicherung.
Was sollten Sie noch wissen?
Einen Teil der Ausgaben für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, beispielsweise eine Putzhilfe, können Sie ebenfalls in Abzug bringen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass davon nur Rentner profitieren, die Steuern zahlen. Liegt Ihre Rente unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, haben Sie von Ihrer Handwerkerrechnung keinen Vorteil. Ihre Steuererklärung müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben, allerdings können Sie eine Verlängerung beantragen. Übernimmt ein Steuerberater Ihre Steuererklärung, ist eine Verlängerung ebenfalls möglich.
Rufen Sie bei ihrem zuständigen Finanzamt an oder gehen Sie dort in die offene Sprechstunde, falls Sie Fragen zur Steuererklärung haben.