Bereits zu Beginn des Jahres 2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten. Schrittweise wurde Grundlegendes in der Pflegeversicherung verändert, damit psychisch eingeschränkte und demenzkranke Versicherte ab dem 1. Januar 2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten können.
Verbesserungen in der Pflegeversicherung:
Mit Beginn des Jahres 2017 werden durch das PSG II weitere Neuregelungen in der Pflegeversicherung wirksam. Künftig wird der tatsächliche Unterstützungsbedarf der gegenwärtig 2,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland besser erfasst. Das wird durch ein neues Begutachtungssystem erreicht. Es gilt Bestandsschutz: Niemand wird schlechter gestellt als bisher. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden ab 2017 erhöht. Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt ebenfalls zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent bzw. auf 2,8 Prozent für Kinderlose.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr an einem in Minuten gemessenen Hilfebedarf, sondern ausschließlich daran, wie stark die Selbstständigkeit bzw. die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und er aus diesem Grunde Hilfe bedarf. Unerheblich ist es, ob die Selbstständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden.
Insbesondere die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen soll sich verbessern. Dies betrifft beispielsweise Menschen mit demenziellen Erkrankungen. Diese Beeinträchtigungen sollen zukünftig bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt werden wie körperliche Einschränkungen.
Pflegegrade ersetzen Pflegestufen
Die bisherigen drei Pflegestufen werden abgeschafft. An ihre Stelle treten fünf Pflegegrade. Es entfällt auch die Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz, da diese bei der Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades mit berücksichtigt wird. Der neue Pflegegrad 1 soll für viele Menschen erstmals den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung eröffnen.
Das Neue Begutachtungssystem (NBA)
Es wird ein neues Begutachtungssystem (NBA) eingeführt, mit dessen Hilfe Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und anderer beauftragter Organisationen künftig anhand von sechs Kriterien prüfen, wie selbstständig ein Hilfs- und Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist. Das NBA berücksichtigt Bereiche wie beispielsweise die Fähigkeit, Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen oder die eigene Möglichkeit, mit der Erkrankung umzugehen. So werden Art und Umfang der Pflegeleistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abgestimmt.
Kein neuer Antrag erforderlich
Für das neue Leistungssystem sind kein neuer Antrag und keine neue Begutachtung notwendig. Die Pflegeversicherung veranlasst die Überleitung und versendet Bescheide mit den individuellen Informationen zum Pflegegrad.
Weitere Informationen über die Änderungen in der Pflegeversicherung erhalten Sie im Netz oder bei Ihrer Krankenkasse.