Jeder neue Jahresbeginn hält auch immer wieder neue rechtliche Veränderungen bereit. Schauen wir uns also das Thema Rauchwarnmelder mal genauer an. Rauchwarnmelder retten Leben, daher ist es in fast allen Bundesländern eine Pflicht Wohnraum mit entsprechenden Rauchmeldern auszustatten.
Rauchwarnmelder: Keine deutschlandweite Regelung
Ob bei Neubauten bzw. umfangreichen Umbauten Rauchwarnmelder eingebaut werden müssen oder nicht und bis wann in bestehenden Wohnungen nachgerüstet werden muss, regelt in Deutschland die Bauordnung der jeweiligen Bundesländer.
Wie immer, wäre eine einheitliche Regelung wünschenswert gewesen. Doch auch im Falle der Rauchwarnmelder hat jedes Bundesland eine eigene Entscheidungsbefugnis. Fest steht auf jeden Fall (außer in Mecklenburg-Vorpommern), dass der Eigentümer für den Kauf und den fachgerechten Einbau zuständig ist. Die anfallenden Kosten kann der Eigentümer dann im Nachgang als Modernisierungsmaßnahme auf die Kaltmiete umgelegen.
Vermieter in der Verantwortung
Entscheidend und wichtig ist das Thema Rauchwarnmelder insbesondere für Eigentümer von vermietetem Wohnraum. Sollte es zu einem Brand mit Personenschaden kommen und festgestellt werden, das keine Rauchwarnmelder in der Wohnung bzw. Haus angebracht waren, dann könnte dieses zivil-und eventuell sogar strafrechtliche Folgen für den Eigentümer des Wohnraums nach sich ziehen. Gegebenenfalls sogar zum Verlust des bestehenden Wohngebäudeversicherungsschutzes führen.
Der Begriff “Wartung” kommt in den Landes-Bauordnungen im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern leider nicht vor. In den Bauordnungen der meisten Bundesländer ist jedoch formuliert:
„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“
Mieter für die Wartung zuständig
Das heißt, für die “Wartung” ist in der Regel der Mieter zuständig, wenn der Vermieter diese Aufgabe nicht freiwillig übernimmt. Ob und in wieweit anfallende Wartungskosten auf einen Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig sind, ist vom Einzelfall abhängig. Bei Neuverträgen wird dies aufgenommen werden können, bei Altverträgen nur bei entsprechender ergänzender Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter.
Bleibt nun noch die Frage, wo überall Rauchwarnmelder angebracht werden müssen. Ganz einfach:
- in allen Schlafräumen und
- Kinderzimmern, sowie
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
In wieweit gewerbliche Immobilien von der Rauchwarnmeldepflicht betroffen sind, ist leider nicht einheitlich und abschließend geregelt. Hier ist es ratsam sich bei dem jeweils zuständigen Bauordnungsamt zu informieren, um auf der ganz sicheren Seite zu sein.
Abschließend möchten wir Ihnen noch eine Kurzübersicht aller Bundesländer mit den aktuell gültigen Regelungen an die Hand geben. Bitte klicken Sie zur Übersicht einfach hier.