Mieter zu sein hat Vorteile: Dazu gehört, dass sich der Vermieter um Reparaturen kümmern muss und diese auch bezahlen. Der Vermieter hat die Aufgabe, die Wohnung in einem „gebrauchstauglichen Zustand“ zu halten, schließlich zahlen Sie dafür Ihre Miete. Geht es jedoch um Kleinreparaturen, verlangen viele Vermieter, dass die Mieter sie übernehmen. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder gilt immer, was im Mietvertrag steht? Wir schauen uns das für Sie einmal genauer an.
Selbst wenn der Mietvertrag eine Klausel zu Bagatellschäden enthält, muss diese nicht zwingend wirksam sein. Ist sie nicht wirksam oder fehlt die Klausel, gilt die gesetzliche Regelung aus den §§ 535 bis 538 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In diesen Paragrafen ist die Zuständigkeit des Vermieters für Reparaturen geregelt.
Was steht in Ihrem Mietvertrag?
Mietverträge enthalten oft eine Kleinreparaturklausel. Sie besagt, dass der Mieter bis zu einer festgelegten Höhe kleine Reparaturen bezahlen muss. 120 Euro sind ein gängiger Betrag. Das klingt zunächst, als müssten Sie bei jeder Reparatur einen Eigenanteil von 120 Euro leisten. Fallen zehn Reparaturen hintereinander an müssen sie alle bezahlen, sofern diese nicht teurer als 120 Euro sind. Wer sich genauer informiert, stellt fest, dass beides nicht stimmt.
Ist eine Reparatur teurer als die 120 Euro in unserem Beispiel, muss sie komplett der Vermieter bezahlen. Haben Sie das Pech und mehrere kleinere Schäden führen jeweils zu Rechnungen von knapp unter 120 Euro? In diesem Fall müssen Sie die Rechnungen nur so lange bezahlen, bis ein festgelegter Höchstbetrag erreicht ist.
Rat vom Deutschen Mieterbund
Wir haben den Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes Ulrich Ropertz um Rat gefragt. Er bestätigt uns, dass nach dem Gesetz der Vermieter notwendige Reparaturen durchführen muss – egal, ob es sich um große oder kleine Reparaturen handelt. Für Bagatellschäden gibt es jedoch eine Ausnahme. Ropertz: „Hier kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter die Reparaturen dieser Bagatellschäden selbst zahlen muss. Voraussetzung ist, dass die im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparaturklausel wirksam ist.“
Wie kann ich als Mieter erkennen, ob meine Klausel zu Kleinreparaturen gültig ist?
Ropertz: „Das ist der Fall, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Für die jeweilige Kleinreparatur muss der Mietvertrag einen Höchstbetrag nennen. Nur bis zur Höhe dieses Betrages muss der Mieter zahlen. Reparaturen, die teurer sind, sind keine Kleinreparaturen. Der Vermieter muss zahlen und kann auch keine Kostenbeteiligung fordern.
- Kleinreparaturen müssen sich auf Gegenstände beziehen, die dem direkten und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen: Ein typisches Beispiel ist der “tropfende Wasserhahn”. Dagegen sind defekte Elektroleitungen oder Schäden an der Heizungsanlage nicht gemeint.
- Für alle Kleinreparaturen, die innerhalb eines Jahres anfallen und die der Mieter bezahlen soll, muss der Mietvertrag zudem einen Höchstbetrag nennen. Dies könnten zum Beispiel 300 Euro oder sechs Prozent der Jahresmiete sein. Wird der Höchstbetrag erreicht, müssen keine Kleinreparaturen mehr gezahlt werden.
- Die Kleinreparaturklausel darf den Mieter nur zur Zahlung des Bagatellschadens verpflichten, nicht zur Reparatur selbst.“
Was Sie als Mieter wissen sollten
Ropertz macht noch einmal abschließend klar: „Liegt nur eine der vier genannten Voraussetzungen nicht vor, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Der Vermieter ist für die Reparatur und die Bezahlung verantwortlich.“
Bei der herrschenden Wohnungsnot, besonders in den großen Städten, möchten es sich die meisten Mieter nicht mit ihrem Vermieter verscherzen. Daher empfiehlt es sich, die Hausordnung einzuhalten und die Nachbarn nicht zu ärgern. Kosten zu übernehmen, die jedoch Sache des Vermieters sind, geht eindeutig zu weit. Informieren Sie sich genau, bevor Sie Kleinreparaturen bezahlen. Die jährliche Wartung einer Heizung hingegen kann der Vermieter seinem Mieter in Rechnung stellen – die Reparatur der Heizung hingegen nicht.