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Seit dem 1. Januar 2017 setzen die Pflegekassen bei der Abstufung ihrer Leistungen neue Maßstäbe. Der Gesetzgeber tauschte die bis dahin gültigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade aus. Diese orientieren sich nicht mehr am zeitlichen Aufwand der Betreuung, sondern am Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Was hat sich dadurch geändert?

Pflegebedürftigkeit – wann liegt sie vor?

Der Fall, ab wann ein Mensch pflegebedürftig wird, legt in Deutschland der § 14 im XI. Buch des SGB (Sozialgesetzbuch) fest. Sinngemäß betrifft das Personen, die aus gesundheitlichen, körperlichen, kognitiven oder psychischen Gründen nur vermindert vielmehr nicht in der Lage sind, ihr Leben selbstständig zu meistern. Dieser Zustand muss voraussichtlich auf die Dauer von mindestens 6 Monaten bestehen. Um das zu beurteilen, ist notwendig, alle diesbezüglichen Umstände zusammenzutragen bzw. zu untersuchen.

Pflegendes Personal ist wichtiger denn je. Bildquelle: © Shutterstock.com
Pflegendes Personal ist wichtiger denn je. Bildquelle: © Shutterstock.com

Wie wird begutachtet?

Sicher kein einfaches Prozedere, das man verständlicherweise nicht dem subjektiven Urteil einzelner Prüfer überlassen will. Demzufolge wurde ein neues Begutachtungsassessment eingeführt. Es setzt sich aus 6 Modulen zusammen, die prozentual unterschiedlich priorisiert werden:

– Modul 1, gewichtet zu 10 Prozent, betrifft die Mobilität.
– Modul 2 und 3, gewichtet zu 15 Prozent, betrifft das kognitive Verhalten.
– Modul 4, gewichtet zu 40 Prozent, betrifft die Fähigkeiten zur Selbstversorgung.
– Modul 5, gewichtet zu 20 Prozent, betrifft den Aufwand für Behandlungen und Therapien.
– Modul 6, gewichtet zu 15 Prozent, betrifft die Alltagsgestaltung.

Die unterschiedlichen Pflegegradstufen von 1 bis 5

Um den Pflegegrad festzulegen, setzen die Krankenkassen Gutachter ein. Diese kommen entweder vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), vom MEDICPROOF (Medizinischer Dienst der Privaten) oder werden von der PKV (Private Krankenversicherung) beauftragt. Sie vergeben in jedem der Module Punkte, nach deren Anzahl sie den Pflegegrad des Bedürftigen bestimmen.

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Die Pflegegrade 1 bis 5

Den Pflegegrad 1 erhalten Personen, die im Alltag nur geringfügigen Einschränkungen unterliegen. Erforderliche Punktzahl: 12,5 bis 26.

Den Pflegegrad 2 erhalten Personen, die erhebliche Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit im Alltag hinnehmen müssen. Erforderliche Punktzahl: 27 bis 47,5

Den Pflegegrad 3 erhalten Personen, bei denen schwere Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit zu verzeichnen sind. Erforderliche Punktzahl: 47,6 bis 69.

Den Pflegegrad 4 erhalten Personen, denen die Gutachter schwerste Beeinträchtigungen bei der Selbstständigkeit attestieren. Erforderliche Punktzahl: 70 bis 90.

Den Pflegegrad 5 erhalten Personen, bei denen schwerste Beeinträchtigungen vorliegen und zusätzlich ein hoher pflegerischer Aufwand notwendig ist. Erforderliche Punktzahl: 91 bis 100.

Der festgestellte Pflegegrad entscheidet auch über die mögliche Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Bildquelle: © adobe Stock
Der festgestellte Pflegegrad entscheidet auch über die mögliche Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Bildquelle: © adobe Stock

Leistungen der Kassen bei ambulanter und stationärer Pflege

Egal welchen Pflegegrad der Gutachter einer Person zuerkennt, gilt immer der Grundsatz: Ambulante Pflege geht vor stationärer Pflege. Das hat im wesentlichen 2 Vorteile. Zum einen bleibt die zu versorgende Person so lange es geht in ihrer gewohnten Umgebung. Zum anderen sind die Kosten einer ambulanten Pflege geringer. Um dieses Prinzip zu unterstützen, erbringen die Kassen besonders im häuslichen Bereich vielfältige Leistungen. In der Höhe gestaffelt nach Pflegegraden sind das Pflegegelder, Pflegesachleistungen und Entlastungsbeträge.

Sonstige Unterstützungen

Außerdem haben Menschen, die auf Pflege angewiesen sind zusätzlich Anspruch auf Pflegehilfsmittel, auf Bezahlung von Verhinderungs-, Kurzzeit- sowie Tages- und Nachtpflege. Ebenso gewähren Krankenkassen bei heimischer Betreuung Beihilfen für den behindertengerechten Umbau von Wohnungen. Ist eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich, zahlen die Pflegekassen gestaffelt ab dem Pflegegrad 2 einen monatlichen Zuschuss von beginnend 770 Euro bis 2.005 Euro im Pflegegrad 5. Eine komplette Leistungsübersicht können sich Betroffene jederzeit bei ihrer Pflegekasse oder online beim Bundesgesundheitsministerium verschaffen.

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