Die meisten Menschen wünschen sich für ihr Alter, möglichst lange selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden zu leben. Dabei befürchten sie körperliche Einschränkungen durch die sie Hilfe benötigen. Doch wie sieht es aus, wenn der Körper voll funktionsfähig ist, aber die geistige Leistungsfähigkeit nachlässt?
Führen Krankheit oder Behinderung dazu, dass der Mensch seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, könnte ein gesetzlicher Betreuer herangezogen werden. Bei dem Begriff zucken viele Menschen zusammen, da sie sofort an eine Entmündigung denken. Das meint der Gesetzgeber im § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht. Ihm geht es darum, allen Menschen die Rechte zu sichern, die ihnen das Grundgesetz garantiert. Mit der nötigen Unterstützung kann der Betroffene weiterhin Verträge schließen oder sich um seine Geldgeschäfte kümmern und somit ein selbstbestimmtes Leben führen.
Mit der Vorsorgevollmacht rechtzeitig die Weichen stellen
Sie sollten wissen, dass das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) nicht automatisch den Ehepartner oder ein Kind zum Betreuer ernennt. Möchten Sie sichergehen, dass im Falle eines Falles der von Ihnen gewünschte Ehepartner, Verwandte oder Freund die Betreuung übernimmt? Dann sollten Sie eine Vorsorgevollmacht ausfüllen. In diesem Formular legen Sie fest, wer sich um Ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmern soll, falls Ihnen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Das Amtsgericht kontrolliert die Arbeit des Betreuers
Das Betreuungsgericht legt in jedem einzelnen Fall fest, welche Aufgaben der rechtliche Betreuer übernehmen soll. Stehen schwerwiegende Entscheidungen an, muss er die Genehmigung des Amtsgerichts einholen. Dies ist beispielsweise vor der Entscheidung über eine lebensbedrohliche Operation oder der Frage der Unterbringung in einem Heim der Fall. Auch ohne solch knifflige Entscheidungen legt der Betreuer jährlich dem Amtsgericht Rechenschaft ab und berichtet über seine Tätigkeit. Das Gericht prüft, ob die Betreuung noch in der genehmigten Form nötig ist oder sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verbessert hat. Grundsätzlich sollte der Betreuer dem Menschen helfen, sich wieder um seine Angelegenheiten kümmern zu können.
Die Ausgaben für die gesetzliche Betreuung zahlt der betreute Mensch. Reichen sein Einkommen oder seine Rente und sein Vermögen oberhalb festgelegter Schonbeträge nicht aus, übernimmt der Staat die Kosten.
Wer kann gesetzlicher Betreuer werden?
Die Entscheider am Betreuungsgericht hören und berücksichtigen die Wünsche des Betroffenen, bevor sie für ihn einen Betreuer ernennen. Ehegatten, Lebenspartner, nahe und dann etwas fernere Verwandte sollten Vorrang vor fremden Personen haben, sofern sie persönlich und fachlich geeignet erscheinen. Nicht immer findet sich aus diesem Personenkreis jemand, der die Betreuung übernehmen kann oder möchte. In diesem Fall kommen ehrenamtliche Betreuer, Betreuer aus Vereinen, Vertreter von Behörden oder Berufsbetreuer ins Spiel.
Die Berufsbetreuer übernehmen viele Betreuungsfälle und bekommen einen festgelegten Stundensatz – abhängig von ihrer Qualifikation. Ein ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer erhält hingegen eine jährliche Aufwandsentschädigung, unabhängig davon, wie viel Zeit er investiert. Alternativ kann er jedoch seine Aufwände einzeln nachweisen und abrechnen.
Auch wenn das Thema für Sie noch weit weg erscheint, informieren Sie sich und erwägen Sie, eine Vorsorgevollmacht auszufüllen.