Der Wunsch vieler Senior:innen, so lange wie möglich zu Hause wohnen zu bleiben, ist nur allzu verständlich. Schließlich entsteht in der gewohnten Atmosphäre der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses ein Wohlgefühl. Selbst und vielleicht auch gerade dann, wenn gesundheitliche Probleme auftreten.
Da Körper, Geist und Seele eine Einheit bilden, ist es für den Verlauf von Erkrankungen oder für Heilungsprozesse in vielen Fällen von erheblicher Bedeutung, ob Patient:innen sich in ihrer vertrauten Umgebung befinden oder nicht.
Holen Sie sich Unterstützung
Angehörige jedoch stellt die Pflege Betreuung vor große Herausforderungen, denn speziell, wenn sie noch berufstätig sind, ist es zeitlich oft nicht möglich, den Patient:innen bei der Körperpflege, beim Haushalt und beim Essen behilflich zu sein. Häufig übersteigt die Vielzahl an anfallenden Aufgaben auch die persönliche Belastbarkeit.
Ambulante Pflegekräfte entlasten pflegende Angehörige im Alltag oder vertreten diese, wenn sie verreisen. Diese Hilfen stehen zur Verfügung.
Pflegegeld
Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 betraglich gestaffelt an die versicherten Personen ausbezahlt. Auf diese Weise erhalten Betroffene ein Wahlrecht und können sich selbst aussuchen, von wem sie gepflegt werden möchten. Das können Freunde, Verwandte oder ehrenamtlich tätige Mitbürger:innen sein.
Pflegesachleistungen
Sie können ebenfalls ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst im Einsatz ist. Dieser rechnet dann direkt mit der Pflegekassen ab. Patient:innen erhalten in diesem Fall keine Auszahlung auf ihr Privatkonto.
Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Die sogenannten Kombinationsleistungen schaffen den Rahmen, um Pflege durch Freunde, Verwandte und Ehrenamtliche mit den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege kommt einer Kurzzeitpflege zu Hause gleich. Für maximal sechs Wochen im Jahr dürfen sich pflegende Angehörige von Einzelpfleger:innen, Ehrenamtlichen oder anderen in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehenden Personen pflegen lassen. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind so abgedeckt und eine lückenlose Pflege ist gewährleistet. Auch in der Verhinderungspflege muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
Zu Hause wohnen: Hilfsmittel für die Pflege
In der häuslichen Pflege werden, wie auch stationär, technische Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien benötigt. Das Spektrum reicht vom Verbandmaterial über den Badewannenlifter bis hin zum Pflegebett. Bevor Sie dieses anschaffen, stellen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegekasse. Sie entscheidet im Einzelfall und eventuell unter Zuhilfenahme eines Gutachtens über die Erstattbarkeit.
Schulungen und Kurse
Pflegende Angehörige und Pflegepersonen, die nicht vom Fach sind, dürfen kostenfrei Schulungen und Kurse in Anspruch nehmen, die die Pflegekassen initiieren. Auf diese Weise kann Fachwissen erworben und der Austausch mit anderen Betroffenen gefördert werden.
Entlastungsbetrag
In allen Pflegegraden kann zusätzlich zu den finanziellen Leistungen der sogenannte Entlastungsbetrag im Alltag ausgeschöpft werden. Er beträgt 125,00 Euro pro Monat und ist für alle Einstufungen gleich. Zugelassene Träger dürfen im Rahmen dieser Maßnahmen durch speziell geschultes Personal haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuungsleistungen erbringen. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Haushaltshilfe, ein/e Demenzhelfer:in oder ein/e Alltagsbegleiter:in die Senior:innen stundenweise besuchen darf.